OLG Celle - Urteil vom 27.05.1991
19 UF 237/90
Normen:
EheG § 58 Abs. 1 § 66 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1448
Vorinstanzen:
AG Verden/Aller - Urteil - 5 F 80/90 - 09.10.1990,

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus § 58 Abs. 1 EheG

OLG Celle, Urteil vom 27.05.1991 - Aktenzeichen 19 UF 237/90

DRsp Nr. 1996/22900

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus § 58 Abs. 1 EheG

1. Ein Unterhaltsanspruch aus § 58 Abs. 1 EheG ist verwirkt, wenn ein Zeit- und ein Umstandsmoment eingreifen. Das Zeitmoment ist jedenfalls erfüllt, wenn die Berechtigte während eines Zeitraums von 13 Jahren keinen Unterhalt geltend macht. Das Umstandsmoment greift, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung auf Dauer mit einem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und der Unterhaltsverpflichtete deshalb davon ausgehen kann, daß kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird.2. Nach § 66 EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten schuldig macht. Das ist der Fall, wenn er nur deshalb von einer Eheschließung absieht, um seinen Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren.3. Wird der Unterhaltsanspruch auf § 58 Abs. 1 EheG gestützt, muß auch der Verwirkungstatbestand des § 66 EheG nach den Wertvorstellungen zur Zeit des EheG ausgelegt werden.

Normenkette:

EheG § 58 Abs. 1 § 66 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat sachlich keinen Erfolg.