AG Verden/Aller - Urteil - 5 F 80/90 - 09.10.1990,
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus § 58 Abs. 1 EheG
OLG Celle, Urteil vom 27.05.1991 - Aktenzeichen 19 UF 237/90
DRsp Nr. 1996/22900
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus § 58 Abs. 1EheG
1. Ein Unterhaltsanspruch aus § 58 Abs. 1EheG ist verwirkt, wenn ein Zeit- und ein Umstandsmoment eingreifen. Das Zeitmoment ist jedenfalls erfüllt, wenn die Berechtigte während eines Zeitraums von 13 Jahren keinen Unterhalt geltend macht. Das Umstandsmoment greift, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung auf Dauer mit einem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und der Unterhaltsverpflichtete deshalb davon ausgehen kann, daß kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird.2. Nach § 66EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten schuldig macht. Das ist der Fall, wenn er nur deshalb von einer Eheschließung absieht, um seinen Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe nicht zu verlieren.3. Wird der Unterhaltsanspruch auf § 58 Abs. 1EheG gestützt, muß auch der Verwirkungstatbestand des § 66EheG nach den Wertvorstellungen zur Zeit des EheG ausgelegt werden.