OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.02.2011
2 UF 21/10
Normen:
BGB § 1578b; BGB § 1579 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 236
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 33/08

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Eingehung einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2011 - Aktenzeichen 2 UF 21/10

DRsp Nr. 2011/6091

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Eingehung einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft

1. Der Unterhaltspflichtige muss auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstprozess streitig ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat. 2. Zu den Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft, wenn die Partner nicht räumlich zusammenleben und keinen gemeinsamen Haushalt führen. 3. Zur Feststellung von ehebedingten Nachteilen im Rahmen von § 1578b BGB.

1. Auf die Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 14.01.2010 (1 F 33/08) in Ziffer 2. b) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Bundesministerium der Finanzen, Bundesfinanzdirektion Südwest werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 854,45 Euro, bezogen auf den 29.02.2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 14.01.2010 (1 F 33/08) in Ziffer 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: