OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2010
II-8 UF 14/10
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 3; BGB § 1579 Nr 5;
Fundstellen:
FamRB 2010, 332
FamRZ 2011, 225
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 17.12.2009

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Verschweigen von Einkünften durch den Unterhaltsberechtigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 14/10

DRsp Nr. 2010/14073

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Verschweigen von Einkünften durch den Unterhaltsberechtigten

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz vom 17.12.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Zwischenvergleichs vor dem Amtsgericht vom 03.11.2005 für die Zeit ab August 2008 monatlichen Trennungsunterhalt von 803 € abzüglich für die Zeit von August 2008 bis Mai 2010 monatlich geleisteter 550 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.827 €

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 3; BGB § 1579 Nr 5;

Tatbestand