Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 12.11.2015 - 3 F 242/15 - abgeändert.
2.Der Antrag des Antragstellers auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Landratsamts Ostalbkreis - Kreisjugendamt Aalen - vom 18.10.2011, Urkunden-Reg.Nr.: 3../2011, 3../2011 und 3../2011 für unzulässig wird abgewiesen.
3.Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.
4.Den Antragsgegnern wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug mit Wirkung zum 09.12.2015 unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. bewilligt.
5.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.430,63 € festgesetzt.
I.
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