OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.03.2016
11 UF 252/15
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1613; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1777
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 242/15

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 11 UF 252/15

DRsp Nr. 2016/17885

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder

Von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder kann nur dann ausgegangen werden, wenn der unterhaltspflichtige Vater darlegt und ggfls. beweist, dass er sich nach deren bzw. dem Verhalten ihrer Mutter darauf einrichten konnte und sich darauf eingerichtet hat, dass er aufgelaufene Unterhaltsrückstände nicht mehr begleichen müsse. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die hinter dem titulierten Anspruch zurück bleibenden Zahlungen des unterhaltspflichtigen Vaters ein stetiges Thema waren.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 12.11.2015 - 3 F 242/15 - abgeändert.

2.

Der Antrag des Antragstellers auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Landratsamts Ostalbkreis - Kreisjugendamt Aalen - vom 18.10.2011, Urkunden-Reg.Nr.: 3../2011, 3../2011 und 3../2011 für unzulässig wird abgewiesen.

3.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.

4.

Den Antragsgegnern wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug mit Wirkung zum 09.12.2015 unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. bewilligt.

5.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.430,63 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1613; BGB § 242;

Gründe

I.