OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.06.2007
2 UF 26/06
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 (a.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1630
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 359/06

Verwirkung nachehelichen Unterhalts wegen Zusammenlebens mit neuem Partner

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 2 UF 26/06

DRsp Nr. 2008/12768

Verwirkung nachehelichen Unterhalts wegen Zusammenlebens mit neuem Partner

»Zur Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner bei Bestehen unterschiedlicher Wohnungen.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am ... geheiratet und sind seit ... rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn M..., geb. am ..., hervorgegangen, der bei der Beklagten lebt.

Im Scheidungsverfahren (5 d F 324/01) haben die Parteien am 7. Juni 2002 folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geschlossen:

"1. Der Antragsteller zahlt für M... M..., geb. am ..., ab Rechtskraft der Ehescheidung an dessen Mutter eine Unterhaltsrente von 288,00 EUR, wobei das Kindergeld bereits hälftig verrechnet ist. Der Barunterhaltsbedarf ist der Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle von 2001 entnommen worden.

2. Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung eine Unterhaltsrente von 477,00 EUR.

Grundlage des Vergleichs ist ein Nettoeinkommen des Antragstellers von 1 737,00 EUR nach Vorabzug des Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigkenbonus von einem Siebtel.

Das Einkommen der Antragsgegnerin ist mit 950,00 EUR eingestellt worden in die Berechnung, wovon eine 1/7-Quote in Abzug gebracht wurde.