OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2003
11 WF 91/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 271
NJW-RR 2004, 1011
OLGReport-Hamm 2004, 20
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 167/2001

Verwirkung rückständiger Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 11 WF 91/03

DRsp Nr. 2003/14163

Verwirkung rückständiger Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt

»Werden rückständige Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr als ein Jahr lang nicht weiter verfolgt, bevor die Sache wieder aufgegriffen wird, liegen die Voraussetzungen der Verwirkung in der Regel vor.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien waren verheiratet. Aus der Ehe ist die am 30.09.1982 geborene Tochter Sandra hervorgegangen. Im Jahre 1995 hat der Beklagte eine Eigentumswohnung von 70 qm erworben, die finanziert worden ist und als Ehewohnung diente. Im Jahre 1998 hat er sich mit einem Partner als Heizungsmonteur selbständig gemacht. Im April haben 2000 haben sich die Parteien getrennt. Ende Juli 2000 hat die Antragstellerin zusammen mit der Tochter die Ehewohnung verlassen und eine eigene Wohnung bezogen. Mit Schreiben vom 20.07.2000 ließ sie den Antragsgegner auffordern, Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 681,- DM und Trennungsunterhalt in Höhe von 1.793,14 DM zu zahlen.

Da der Antragsgegner zunächst nur Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 500,- DM zur Verfügung stellte, hat die Antragstellerin Sozialhilfe beantragt und erhalten. Das Sozialamt hat wegen der übergegangenen Ansprüche vom Antragsgegner Auskunft über sein Einkommen verlangt.