OLG Köln - Beschluß vom 20.04.2000
14 WF 45/00
Normen:
BGB §§ 1601 ff., § 1613 ;

Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

OLG Köln, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 14 WF 45/00

DRsp Nr. 2000/8063

Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

1) Rückständige Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, die ordnungsgemäß angemahnt sind, unterliegen nicht schon deshalb der Verwirkung, weil die Beträge nicht alsbald eingeklagt worden sind. 2) Schulden aus der Zeit nach der Trennung der Ehegatten sind gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nur bei unumgänglicher Notwendigkeit zu berücksichtigen. 3) Eine Einschränkung des Kindesunterhalts wegen Nichtgewährung des Umgangs durch den anderen Elternteil ist ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff., § 1613 ;

Hinweise:

Eingereicht durch RIOLG Dr. Büttner