BGH - Beschluß vom 03.02.2004
VI ZR 119/03
Normen:
BGB §§ 1613 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 526
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Verwirkung von Schadensersatzleistungen

BGH, Beschluß vom 03.02.2004 - Aktenzeichen VI ZR 119/03

DRsp Nr. 2004/2191

Verwirkung von Schadensersatzleistungen

§ 1613 BGB findet auf Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2BGB keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um Unterhaltsansprüche handelt.

Normenkette:

BGB §§ 1613 844 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat versteht das Berufungsurteil dahin, daß es ausreicht, wenn die Mutter vor ihrem Tod den Betreuungsunterhalt tatsächlich erbracht hat und bei der Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit nicht auf die Qualität der Erziehung abzustellen ist. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und es liegt auch - wie vom Berufungsgericht angenommen - ein anderer Sachverhalt vor als bei dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des OLG Köln, NJWE-VHR 1996, 152.