OLG Rostock - Beschluss vom 06.12.2007
10 WF 206/07
Normen:
ZPO § 528 Satz 2 ; ZPO § 572 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2008, 213

Verzicht auf Mehrkostenerstattung bei Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

OLG Rostock, Beschluss vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 10 WF 206/07

DRsp Nr. 2008/300

Verzicht auf Mehrkostenerstattung bei Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

»1. In der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts ist kein konkludenter Verzicht auf die Mehrkostenerstattung zu sehen. 2. Der Aufhebung einer Einschränkung der Beiordnung steht gem. §§ 572, 528 Satz 2 ZPO analog nicht entgegen, dass das Gericht möglicherweise den Rechtsanwalt nicht hätte beiordnen dürfen.«

Normenkette:

ZPO § 528 Satz 2 ; ZPO § 572 ;

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Antragsgegner nach § 121 ZPO die Beschwerdeführerin beigeordnet und zwar zu den Bedingungen einer am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin. Der Beiordnung ist keine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu der genannten Einschränkung vorhergegangen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt sie deren Aufhebung.