I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Antragsgegner nach § 121 ZPO die Beschwerdeführerin beigeordnet und zwar zu den Bedingungen einer am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin. Der Beiordnung ist keine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu der genannten Einschränkung vorhergegangen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt sie deren Aufhebung.
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