OLG Celle - Urteil vom 17.08.1988
21 UF 29/88
Normen:
BGB § 1585c ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 64
Vorinstanzen:
AG Hannover - Urteil - 606 F 2455/87 - 23.12.198,

Verzicht auf Unterhalsansprüche in Ehevertrag

OLG Celle, Urteil vom 17.08.1988 - Aktenzeichen 21 UF 29/88

DRsp Nr. 1996/22926

Verzicht auf Unterhalsansprüche in Ehevertrag

§ 1585c BGB läßt Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung ausdrücklich zu und erlaubt damit auch den Verzicht auf Unterhaltsansprüche. Die gesetzliche Regelung nimmt davon keine Unterhaltstatbestände aus, wie insbesondere denjenigen der Kindesbetreuung des § 1570 BGB. Aus der Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts vor der Eheschließung durch Ehevertrag für sich genommen lasen sich Bedenken im Sinne von § 138 BGB nicht herleiten. Sie ergeben sich auch nicht daraus, daß die Ehefrau ein Kind erwartete und daß der Ehemann die Eheschließung vom Unterhaltsverzicht abhängig machte. Der Umstand, daß die Ehefrau im Fall der Scheidung erwerbstätig sein muß, begründet auch keine Sittenwidrigkeit.

Normenkette:

BGB § 1585c ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Er schuldet der Klägerin für die Zeit ab Juni 1987 keinen Unterhalt.

Das die Scheidung der Ehe der Parteien aussprechende Urteil vom 22. Mai 1987 ist seit diesem Tage rechtskräftig.