BGH - Beschluss vom 13.02.2013
XII ZB 631/12
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2013, 227
FamRZ 2013, 1019
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 9842/11
OLG München, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 707/12

Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 631/12

DRsp Nr. 2013/6344

Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Bei externer Teilung von Versorgungsanrechten besteht kein Bedürfnis über die Anordnung der Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft zum Versorgungsausgleich hinaus.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsteller bei der BMW AG erworbenen Anrechte entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG (Vers.-Nr.: ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.411,28 €, bezogen auf den 31. August 2011 als Ende der Ehezeit, bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG begründet.

Die BMW AG wird verpflichtet, den Betrag von 6.411,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5,15 % vom 1. September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.605 €

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 4;

Gründe