OLG Bamberg - Beschluss vom 08.02.2011
2 UF 175/10
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 3; FamFG § 222 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1082/08

Verzinsung des Ausgleichswerts für die Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und Erfüllung der Zahlungsverpflichtung bei externer Teilung

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 2 UF 175/10

DRsp Nr. 2011/21352

Verzinsung des Ausgleichswerts für die Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und Erfüllung der Zahlungsverpflichtung bei externer Teilung

Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichsverpflichteten Person an die Zielversorgung nur den Ausgleichswert als Kapitalbetrag, nicht aber zusätzliche Zinsen für den Zeitraum zwischen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu zahlen.

I. Auf die Beschwerde des a. e. V. vom 12.07.2010 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bayreuth vom 11.06.2010, Az.: 003 F 1082/08, bezüglich der Ziffer 2., erster Absatz, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A. e. V.. (Nr. 5/2xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.821,81 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.09.2008, begründet. Der A. e. V. wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 3.330,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 3;