I. Auf die Beschwerde des a. e. V. vom 12.07.2010 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bayreuth vom 11.06.2010, Az.: 003 F 1082/08, bezüglich der Ziffer 2., erster Absatz, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A. e. V.. (Nr. 5/2xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.821,81 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.09.2008, begründet. Der A. e. V. wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 3.330,00 Euro festgesetzt.
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