OLG Hamm - Urteil vom 29.11.1996
12 UF 175/96
Normen:
BGB § 242 § 284 § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 4, 6 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1402
OLGReport-Hamm 1997, 80

Verzug bei nachehelichem Unterhalt - Verkürzung der Unterhaltsansprüche

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 12 UF 175/96

DRsp Nr. 1998/3067

Verzug bei nachehelichem Unterhalt - Verkürzung der Unterhaltsansprüche

1. Hat der Unterhaltsschuldner bereits vor der Scheidung in einer Stellungnahme deutlich gemacht, daß er keinen Nachscheidungsunterhalt zahlen wolle, dann kommt er bezüglich des nachehelichen Unterhalts auch ohne Mahnung in Verzug.2. Bei ohnehin gegebener Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltsschuldner nicht verpflichtet, die Unterhaltsleistungen vorab im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend zu machen.3. Eine Kürzung der Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 4 oder Nr. 6 BGB kommt nicht in Betracht, wenn dem Verpflichteten grundsätzlich bekannt ist, daß das bei dem unterhaltsberechtigten Elternteil lebende minderjährige Kind in einer Berufsausbildung ist und es der Berechtigte lediglich unterläßt, ungefragt über die genauen Einkommensverhältnisse des Kindes zu informieren.4. Eineinhalb Jahre nach der Trennung ist einer 41-jährige Ehefrau (Beruf: Bürogehilfin), die zwei Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren zu versorgen hat, eine ca. 30-stündige wöchentliche Arbeitszeit zumutbar (hier: angenommenes Einkommen von wenigstens 1.300 DM).

Normenkette:

BGB § 242 § 284 § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 4, 6 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: