VG Freiburg - Urteil vom 17.01.1991 (5 K 855/90) - DRsp Nr. 1995/7580
VG Freiburg, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 5 K 855/90
DRsp Nr. 1995/7580
1. Der bürgerlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB kann weder nach den Vorschriften des BSHG übergeleitet werden noch geht er infolge der Überleitung des Unterhaltsanspruchs zusammen mit diesem kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über. Letzterer ist vielmehr auf den Auskunftsanspruch nach § 115 Abs. 1BSHG angewiesen.