VG Leipzig - Urteil vom 09.02.1995
6 K 1707/93
Normen:
Einberufungsrichtlinie des Bundesministers der Verteidigung; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 5, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 ; WPflG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 233

VG Leipzig - Urteil vom 09.02.1995 (6 K 1707/93) - DRsp Nr. 1995/10348

VG Leipzig, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 6 K 1707/93

DRsp Nr. 1995/10348

1. a) Der Grundsatz »keine Gleichheit im Unrecht« schließt eine Bindung der Behörde an rechtswidriges Verwaltungshandeln - und damit einen Anspruch des Bürgers auf entsprechende Gleichbehandlung - grundsätzlich aus. b) Für den Fall jedoch, daß die Behörde trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihrer Verwaltungsübung an dieser festhält und keinen Anlaß sieht, ihre Praxis aufzugeben, kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht dann entstehen, wenn in einem bestimmten Zeitabschnitt mehrere vergleichbare Fälle ausnahmslos gleichbehandelt und entschieden worden sind und wenn die Verwaltung nur in einem Einzelfall gesetzmäßig vorgeht, ohne dafür eine sachliche Begründung geben zu können. [LS der Redaktion]

»2. Ein Einberufungsbescheid, mit dem ein wehrpflichtiger, nichtehelicher und nicht sorgeberechtigter Vater unter Berufung auf die [rechtswidrige] Einberufungsrichtlinie des Bundesministers der Verteidigung, nach der verheiratete oder alleinerziehende Väter so lange nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, solange der Bedarf der Truppe anderweitig gedeckt werden kann, zum Wehrdienst herangezogen wird, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG und ist daher aufzuheben. [LS des Gerichts]«

Normenkette:

Einberufungsrichtlinie des Bundesministers der Verteidigung; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 5, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 ; WPflG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand: