VG Leipzig - Urteil vom 20.09.1995
1 K 2567/93
Normen:
BGB § 2032, § 2042 ; DDR: EGZGB § 8 Abs. 1 ; VermG § 1 Abs. 1 lit. c, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 a, Satz 4, § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 85

VG Leipzig - Urteil vom 20.09.1995 (1 K 2567/93) - DRsp Nr. 1996/20052

VG Leipzig, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 1 K 2567/93

DRsp Nr. 1996/20052

»1. Verfügt der staatliche Verwalter eines Miterbenanteils zusammen mit anderen Miterben im Wege einer Erbauseinandersetzung über den Nachlaß, stellt dies im Ergebnis eine Veräußerung des Erbanteils an Dritte dar und erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit. c VermG. 2. Ein Erbanteil stellt einen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG dar. 3. Die Restitution eines derart entzogenen Erbanteils ist nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen, wenn die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. 4. Anstelle veräußerter Nachlaßgrundstücke kann dem geschädigten Miterben kein Bruchteilseigentum in Höhe seiner Erbquote rückübertragen werden (offen gelassen für den Fall, daß ein Gesamthandsvermögen nur aus einem Gegenstand besteht). Der Rechtsgedanke in § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG kommt hier nicht zur Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 2032, § 2042 ; DDR: EGZGB § 8 Abs. 1 ; VermG § 1 Abs. 1 lit. c, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 a, Satz 4, § 4 Abs. 1;

Sachverhalt:

Der Kläger (Kl.) begehrt die Rückübertragung des hälftigen Miteigentums an einem Grundstück in ..., mit einer Größe von 520 qm.

Erbgänge und Auseinandersetzung Übernahmevertrag Rückübertragungsantrag; Klageerhebung