VG Meiningen - Urteil vom 21.09.1994
1 K 191/93.Me
Normen:
VermG § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 305

VG Meiningen - Urteil vom 21.09.1994 (1 K 191/93.Me) - DRsp Nr. 1995/10428

VG Meiningen, Urteil vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 1 K 191/93.Me

DRsp Nr. 1995/10428

1. Der Anteil eines Miterben ist ein restitutionsfähiger Vermögenswert. 2. Die Rückübertragung eines Miterbenanteils ist auch dann möglich, wenn sich zuvor alle Miterbenanteile in einer Person vereinigt haben und die Miterbengemeinschaft durch die Vereinigung erloschen ist.

Normenkette:

VermG § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2, 3 ;

Sachverhalt:

Klageziel

Der Kläger [Kl.] begehrt die Rückübertragung eines Eigentumsanteils von 3/48 am 2.021 qm großen Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung O.

Erbfolge

Ursprünglich waren die Eltern des Kl., Emma und Bernhard K., jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks. Nach dem Tod von Bernhard K. im Jahre 1964 wurde dieser wie folgt beerbt: Von Emma K. zu 1/4 und von Rosel S., Hugo und Rolf K., Jenny St., dem Kl. und Johanna St., der damaligen Ehefrau des Beigeladenen, zu jeweils 3/24. Der Nachlaß des Bernhard K. bestand nur aus der Miteigentumshälfte am genannten Grundstück.

Übertragung von Erbanteilen Übertragung eines Erbanteils durch staatlichen Verwalter Anmeldung nach dem Vermögensgesetz Kontoauszahlung Veräußerung des Grundstücks an Dritte Widerspruch Widerspruchsbescheid Klageanträge