VG Würzburg - Beschluß vom 03.11.1993
W 3 K 92.713
Normen:
BGB § 1758 Abs. 1, § 1760 Abs. 1, § 176 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1201

VG Würzburg - Beschluß vom 03.11.1993 (W 3 K 92.713) - DRsp Nr. 1995/2631

VG Würzburg, Beschluß vom 03.11.1993 - Aktenzeichen W 3 K 92.713

DRsp Nr. 1995/2631

1. Für den gegen das ehemals zuständige Jugendamt geltend gemachten Anspruch der leiblichen Eltern eines inkognito-adoptierten Kindes, die Anschrift des für die Anfechtung der Adoption zuständigen Vormundschaftsgerichts und des nunmehr zuständigen Jugendamtes mitzuteilen, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. 2. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn das Jugendamt unter Abwägung der Geheimhaltungspflichten des § 1758 Abs. 1 BGB die begehrte Auskunft ablehnt, da das Bekanntgeben des zuständigen Vormundschaftsgerichts und des nunmehr zuständigen Jugendamtes Tatsachen sind, die geeignet sind, Umstände der Annahme aufzudecken.