VGH Baden-Württemberg vom 03.01.1984
7 S 1826/82
Normen:
BAföG § 5 Abs.2 Nr.2, Abs.4 S.2;
Fundstellen:
DRsp V(545)83b
ESVGH 34, 133
FamRZ 1984, 1159

VGH Baden-Württemberg - 03.01.1984 (7 S 1826/82) - DRsp Nr. 1992/10647

VGH Baden-Württemberg, vom 03.01.1984 - Aktenzeichen 7 S 1826/82

DRsp Nr. 1992/10647

b. Förderungsfähigkeit der in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchführbaren Ausbildung an einer ausländischen (Theater-)Ausbildungsstätte (Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2).

Normenkette:

BAföG § 5 Abs.2 Nr.2, Abs.4 S.2;

»... Zwischen den Beteiligten ist lediglich die Forderungsfähigkeit der Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des BAföG streitig. ...

In der Bundesrepublik Deutschland wird keine einheitliche Ausbildung auf allen Gebieten des darstellerischen Ausdrucks in einer Ausbildungsstätte angeboten. Die Schule in L. ist gerade keine typische Schauspielschule, die auch im Bundesgebiet absolviert werden könnte. ... Ausgangspunkt [der] Ausbildung sind die Talente und die schöpferischen Kräfte des einzelnen Schülers, nicht ein bestimmtes, von allen anderen abgegrenztes Berufsbild. Diese Konzeption ist im Bereich der Kunst und des Kulturschaffens vertretbar, denn die Berufswelt akzeptiert hier (noch) eine solche individuell geprägte Ausbildung. ...