VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.1993
6 S. 916/92
Normen:
BSHG § 122 ; SGB I § 60, § 66 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 2886
NJW 1995, 2808

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.1993 (6 S. 916/92) - DRsp Nr. 1994/13979

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1993 - Aktenzeichen 6 S. 916/92

DRsp Nr. 1994/13979

»1. Eine Wirtschaftsgemeinschaft i.S. § 122 Satz 1 BSHG ist anzunehmen, wenn jeder Partner seine finanziellen Möglichkeiten und persönlichen Kräfte in nennenswertem Umfang nicht nur für sich selbst, sondern auch für das gemeinsame Leben in einer Weise einsetzt, die auch dem jeweils anderen unterstützend zugute kommt. 2. Leben die Partner unstreitig oder offenkundig in Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft zusammen, bestreiten dagegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und weigern sich deshalb, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht hilfebedürftigen Beteiligten zu offenbaren, ist der Sozialhilfeträger zunächst berechtigt, die Gewährung der Sozialhilfe mangels hinreichender Feststellung der Bedürftigkeit abzulehnen.«

Normenkette:

BSHG § 122 ; SGB I § 60, § 66 ;
Fundstellen
NJW 1993, 2886
NJW 1995, 2808