VGH Bayern - Beschluß vom 31.01.1994
10 CS 93.2882
Normen:
AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1634, § 1705 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 2779
NVwZ 1994, 810

VGH Bayern - Beschluß vom 31.01.1994 (10 CS 93.2882) - DRsp Nr. 1995/2502

VGH Bayern, Beschluß vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 10 CS 93.2882

DRsp Nr. 1995/2502

Auch ein ausländischer nichtehelicher Vater kann grundsätzlich den Schutz des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG beanspruchen, wenn er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben sind. Aus Art. 6 GG können sich dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen für den Ausländer ergeben, wenn die familiären Beziehungen als Lebensgemeinschaft und nicht als bloße Begegnungsgemeinschaft ausgestaltet sind.