OLG Hamm - Beschluss vom 01.06.2010
II-2 UF 109/05
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 332/02

Volldynamik von Versorgungsanwartschaften im Leistungsstadium

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen II-2 UF 109/05

DRsp Nr. 2010/12184

Volldynamik von Versorgungsanwartschaften im Leistungsstadium

Von einer Volldynamik von Versorgungsanwartschaften im Anwartschafts- und Leistungsstadium kann nicht ausgegangen werden, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten eines Versorgungsträgers zwar in der Vergangenheit unerheblich weniger als einen Prozentpunkt hinter denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückgeblieben ist, jedoch hinreichende Umstände vorliegen, die einer Fortschreibung der Werte aus der Vergangenheit entgegen stehen. Dies ist der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass infolge der veränderten wirtschaftlichen Situation des Versorgungsträgers in den nächsten zehn Jahren eine Anpassung der Rente nicht mehr möglich sein wird, etwa weil aufgrund der Struktur der Vermögensanlagen in Zukunft keine Lohnüberschüsse zu erwarten sind und die Pensionskasse für neue Mitglieder geschlossen ist, was dazu führt, dass die Anzahl der Anwärter ständig abnimmt, die Zahl der anspruchsberechtigten Rentner dagegen zunimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Pensionskasse E (kurz: E) wird das am 28.1.2005 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: