OLG München - Beschluss vom 02.02.2010
31 Wx 157/09
Normen:
BGB § 1753 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 447
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 1861/09
AG Pfaffenhofen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVI 8/09

Volljährigenadoption nach Tod des Annehmenden

OLG München, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 157/09

DRsp Nr. 2010/2317

Volljährigenadoption nach Tod des Annehmenden

Ablehnung einer Volljährigenadoption nach dem Tod des Annehmenden, wenn der Antrag zum Zeitpunkt des Todes noch nicht bei Gericht eingereicht war und der Notar nur "für den Fall des Todes des Antragstellers" mit der Einreichung betraut war.

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1753 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit notarieller Urkunde vom 11.11.2008 beantragten zu Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme der Beteiligten zu 1 (geb. 1956) als Kind durch die Beteiligte zu 2 (geb. 1928).

Unter Ziffer III der notariellen Urkunde ist ausgeführt: