Der Antrag ist gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da der beabsichtigten Berufung nach derzeitigem Stand die notwendige Aussicht auf Erfolg fehlt. Ein höherer Unterhaltsanspruch des Klägers als der durch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil festgestellte Betrag von 14,18 Euro monatlich ist nicht gegeben. Die durch den Kläger im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags vorgebrachten Rechtsansichten gehen allesamt fehl und entsprechen in keiner Weise obergerichtlicher Rechtsprechung.
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