OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2007
9 UF 108/07
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 84
OLGReport-Brandenburg 2008, 203
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 25.04.2007

Volljährigenunterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs für einem im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen nach den neuen Leitlinien des KG Berlin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 9 UF 108/07

DRsp Nr. 2008/23402

Volljährigenunterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs für einem im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen nach den neuen Leitlinien des KG Berlin

»1. Zu den ab 1. Juli 2007 geänderten Leitlinien des KG Berlin im Rahmen des Volljährigenunterhalts (insbesondere Bedarfsbemessung für im Haushalt eines Elternteils lebende Volljährige). 2. Eigene Einkünfte des Volljährigen mindern unmittelbar den Bedarf . Dies gilt für die Ausbildungsvergütung, aber auch für gezahlte Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten (hier: Pendlerpauschale).«

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Gründe:

Der Antrag ist gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da der beabsichtigten Berufung nach derzeitigem Stand die notwendige Aussicht auf Erfolg fehlt. Ein höherer Unterhaltsanspruch des Klägers als der durch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil festgestellte Betrag von 14,18 Euro monatlich ist nicht gegeben. Die durch den Kläger im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags vorgebrachten Rechtsansichten gehen allesamt fehl und entsprechen in keiner Weise obergerichtlicher Rechtsprechung.

1. Bedarfsermittlung