OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.12.2015
4 UF 268/15
Normen:
AUG § 39; AUG § 41; AUG § 52; AUG § 66; FamFG § 120; ZPO § 767; EG-VO Nr. 4/2009 Art. 26; EG-VO Nr. 4/2009 Art. 28; EG-VO Nr. 4/2009 Art. 32 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1603
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 471 F 17335/15

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 4 UF 268/15

DRsp Nr. 2016/7571

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

Orientierungssätze: 1. Das Beschwerdegericht ist befugt, auch die dem Familiengericht nachzuweisenden formalen Voraussetzungen des Exequaturverfahrens nach der EG-VO Nr. 4/2009 nachzuprüfen. Hierzu zu hat der Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen ggf. neu einzureichen. 2. Antragsberechtigt für das Exequaturverfahren ist, sofern nicht eine Rechtsnachfolgeklausel beantragt wird, nur der durch Titelauslegung zu ermittelnde Titelgläubiger. 3. Enthält der Titel mehrere Verpflichtungen des Schuldners, ist ggf. nur eine Teilvollstreckungsklausel zu bewilligen. 4. Einwendungen gegen den Grund des titulierten Anspruchs sind vom Schuldner mit einem Vollstreckungsabwehrantrag geltend zu machen.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Az. 471 F 17335/15, vom 27.08.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: