I. Durch Urteil des Bezirksgerichts in W. F. vom 4. Januar 1996 - R III C 1260/94 - wurde der Antragsgegner als Vater der Antragstellerin festgestellt. Zugleich wurde er verpflichtet, als Unterhaltsbeitrag zugunsten der Antragstellerin monatlich 250 Zloty seit dem 30. August 1994 im voraus bis zum 10. eines jeden Monats zu zahlen.
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