OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.11.1997
3 W 418/97
Normen:
Haager Übereinkommen (vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen) - Haager Unterhaltsübereinkommen (BGBl 1986 II, 828) Art. 4 Art. 5 Art. 12 Art. 17 Art. 24 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 694
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels - Verstoß gegen ordre public bei Vaterschaftsfeststellung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 3 W 418/97

DRsp Nr. 1998/2276

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels - Verstoß gegen ordre public bei Vaterschaftsfeststellung

»1. Zur Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels und zur Rüge eines Ordre-public-Verstoßes bei der Vaterschaftsfeststellung.2. Soweit das polnische Urteil keine Feststellung trifft über einen zwischen der Kindesmutter und dem Antragsgegner in der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefundenen Geschlechtsverkehr und die Vaterschaftsfeststellung lediglich auf das Vorbringen der Kindesmutter stützt, liegt hierin nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den ordre public.«

Normenkette:

Haager Übereinkommen (vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen) - Haager Unterhaltsübereinkommen (BGBl 1986 II, 828) Art. 4 Art. 5 Art. 12 Art. 17 Art. 24 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Durch Urteil des Bezirksgerichts in W. F. vom 4. Januar 1996 - R III C 1260/94 - wurde der Antragsgegner als Vater der Antragstellerin festgestellt. Zugleich wurde er verpflichtet, als Unterhaltsbeitrag zugunsten der Antragstellerin monatlich 250 Zloty seit dem 30. August 1994 im voraus bis zum 10. eines jeden Monats zu zahlen.