OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2003
29 W 34/02
Normen:
HUVÜ (1973) Art. 5 Nr. 4 ; LugÜ Art. 27 Nr. 3 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr.4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 719
IPRax 2004, 437

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltsurteils zu Gunsten eines nichtehelichen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 29 W 34/02

DRsp Nr. 2004/19746

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltsurteils zu Gunsten eines nichtehelichen Kindes

1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels zu Gunsten eines nichtehelichen Kindes ist abhängig von der Anerkennung der Statusentscheidung. Diese Feststellung ist im Rahmen einer Vorfragenprüfung zu treffen, nicht erst im Rahmen der Prüfung, ob die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des Unterhalts gegen den Ordre public verstößt. 2. Die Anerkennung des polnischen Urteils im Ausspruch zur Vaterschaft unterliegt den Voraussetzungen des § 328 ZPO.

Normenkette:

HUVÜ (1973) Art. 5 Nr. 4 ; LugÜ Art. 27 Nr. 3 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr.4 ;

Hinweise:

Anmerkung Geimer IPRax 2004, 419

Fundstellen
FamRZ 2004, 719
IPRax 2004, 437