OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2007
9 W 41/06
Normen:
EuGVVO Art. 57 Art. 66 Abs. 1 Art. 76 ; EuGVÜ Art. 50 ; HUÜ 1973 Art. 1 Abs. 2 Art. 21 Art. 25 ; LugV;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1581
OLGReport-Karlsruhe 2007, 470
Vorinstanzen:
LG Freiburg - 6 O 122/06 - 5.5.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Vollstreckbarkeit einer in Schweden abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 9 W 41/06

DRsp Nr. 2008/14131

Vollstreckbarkeit einer in Schweden abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung

Eine in Schweden geschlossene privatschriftliche Unterhaltsvereinbarung ist auch dann nicht in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar, wenn dies nach schwedischem Recht der Fall ist, da sie nicht unter Beteiligung eines Notars oder einer Behörde errichtet worden ist.

Normenkette:

EuGVVO Art. 57 Art. 66 Abs. 1 Art. 76 ; EuGVÜ Art. 50 ; HUÜ 1973 Art. 1 Abs. 2 Art. 21 Art. 25 ; LugV;

Gründe:

I. Die Gläubiger erstreben die Anordnung, an die Unterhaltsvereinbarung vom 09.03.2000 die deutsche Vollstreckungsklausel anzubringen. In dieser Unterhaltsvereinbarung (S. 13 d.A.) hat sich der Schuldner, der Vater der Gläubiger, gegenüber der Mutter der Gläubiger verpflichtet, monatlich für jedes Kind 1.200,- SEK Unterhalt zu zahlen. Die Unterschrift des Schuldners ist durch einen Zeugen unterschriftlich beglaubigt. In Vereinbarungen vom 14.01.03, die auf dem Formular der "F.." geschlossen und von zwei Zeugen unterschriftlich beglaubigt sind, ist diese Unterhaltszahlung ausgesetzt und ab 01.07.2003 bestätigt. Der Vorsitzende Richter der 6. Zivilkammer des LG Freiburg hat mit Beschluss vom 05.05.06 die Klauselerteilung angeordnet. Gegen diesen Beschluss, dem Schuldner zugestellt am 17.05.06 (S. 66 d.A.), richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 01.06.06 (S. 67 d.A).

Der Schuldner trägt vor,