I. Die Gläubiger erstreben die Anordnung, an die Unterhaltsvereinbarung vom 09.03.2000 die deutsche Vollstreckungsklausel anzubringen. In dieser Unterhaltsvereinbarung (S. 13 d.A.) hat sich der Schuldner, der Vater der Gläubiger, gegenüber der Mutter der Gläubiger verpflichtet, monatlich für jedes Kind 1.200,- SEK Unterhalt zu zahlen. Die Unterschrift des Schuldners ist durch einen Zeugen unterschriftlich beglaubigt. In Vereinbarungen vom 14.01.03, die auf dem Formular der "F.." geschlossen und von zwei Zeugen unterschriftlich beglaubigt sind, ist diese Unterhaltszahlung ausgesetzt und ab 01.07.2003 bestätigt. Der Vorsitzende Richter der 6. Zivilkammer des LG Freiburg hat mit Beschluss vom 05.05.06 die Klauselerteilung angeordnet. Gegen diesen Beschluss, dem Schuldner zugestellt am 17.05.06 (S. 66 d.A.), richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 01.06.06 (S. 67 d.A).
Der Schuldner trägt vor,
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