OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2017
11 UF 39/17
Normen:
HUVÜ 73 Ar. 13; AUG § 43;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 471/16
AG Hamm, vom 06.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 471/16

Vollstreckbarkeit einer türkischen Unterhaltsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 11 UF 39/17

DRsp Nr. 2018/17494

Vollstreckbarkeit einer türkischen Unterhaltsentscheidung

Der Vollstreckbarerklärung einer türkischen Unterhaltsentscheidung steht nicht entgegen, dass dem Antragsgegner die Klageschrift nicht zugestellt worden ist. Denn die nach der türkischen Zivilprozessordnung gegebene Möglichkeit, Klage auf Aufhebung des Urteils mit der Begründung zu erheben, dass der Beklagte an dem früheren Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt war, stellt einen Rechtsbehelf dar, der einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ausschließt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 05./06.01.2017 (30 F 471/16) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HUVÜ 73 Ar. 13; AUG § 43;

Gründe

I.)

Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung zweier in den Jahren 2007 und 2011 in der Türkei gegen den Antragsgegner ergangener Urteile.

Die Antragstellerin zu 1. ist die Tochter des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 2. ist seine inzwischen geschiedene Ehefrau.