Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 13.02.2015, Az. 1 F 71/14, wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
4.Der Verfahrenswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 1.000 € festgesetzt.
I.
Die Beschwerde betrifft die Vollstreckung eines nach dem Gewaltschutzgesetz ergangenen Titels.
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