OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.04.2015
20 WF 33/15
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 95; ZPO § 794; ZPO § 890;
Fundstellen:
FamRB 2015, 222
FuR 2016, 307
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 71/14

Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich in Gewaltschutzverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 20 WF 33/15

DRsp Nr. 2015/6965

Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich in Gewaltschutzverfahren

Vollstreckung in Gewaltschutzsachen Ein in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zwischen den Beteiligten geschlossener und ordnungsgemäß protokollierter gerichtlicher Vergleich, mit dem sich die Beteiligten zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichten, stellt einen Vollstreckungstitel nach §§ 95 Abs. 1 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Der Vollstreckungsschuldner wird im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO nicht mit dem Einwand gehört, dass es an einer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG gebotenen Befristung fehle.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 13.02.2015, Az. 1 F 71/14, wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4.

Der Verfahrenswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 95; ZPO § 794; ZPO § 890;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Vollstreckung eines nach dem Gewaltschutzgesetz ergangenen Titels.