OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2015
5 WF 45/15
Normen:
FamFG § 24; FamFG § 86; FamFG §§ 86 ff.; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 156 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;
Fundstellen:
FamRB 2015, 343
FamRZ 2015, 2001
ZKJ 2015, 195
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 535 F 103/14

Vollstreckung der Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer gemeinsamen Erziehungsberatung im Rahmen einer Umgangsvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 5 WF 45/15

DRsp Nr. 2015/15706

Vollstreckung der Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer gemeinsamen Erziehungsberatung im Rahmen einer Umgangsvereinbarung

Eine Verpflichtungserklärung der Eltern zur Teilnahme an einer gemeinsamen Erziehungsberatung ist nicht unmittelbarer Gegenstand der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG, sondern insoweit Teil eines darüber hinausgehenden Vergleichs der Eltern i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Als Vollstreckungstitel i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist dieser aber nicht geeignet, weil die Beteiligten über den Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens nicht verfügen konnten. Umgangssachen i.S. d.§ 151 Nr. 2 FamFG zählen nämlich zu den Amtsverfahren nach § 24 FamFG, die wegen des nicht bestehenden Antragserfordernisses grundsätzlich nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegen. Deshalb sind in diesen amtswegigen Verfahren geschlossene Vereinbarungen außerhalb von § 156 Abs. 2 FamFG nicht einer Vollstreckung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zugänglich.

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 24; FamFG § 86; FamFG §§ 86 ff.; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 156 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;

Gründe:

I.