Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. April 2016 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 17. November 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass gegen die Antragsgegnerin zur Erzwingung der Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes F. zum 15. August 2015 gemäß Absatz 4 des Beschlusses des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 100 €, ersatzweise Zwangshaft von einem Tag für jeweils 50 €, festgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Beschwerdewert: 100 €
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes (ersatzweise Ordnungshaft) von 100 €.
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