OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2016
10 WF 48/16
Normen:
BGB § 1686; FamFG §§ 88 ff.;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 318/13

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines OrdnungsgeldesAnordnungen zur Vorlage von Fotos und zur Auskunft und Vorlage von Attesten hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines KindesVollstreckung eines Auskunftstitels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 10 WF 48/16

DRsp Nr. 2023/1383

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Anordnungen zur Vorlage von Fotos und zur Auskunft und Vorlage von Attesten hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines Kindes Vollstreckung eines Auskunftstitels

Die Vollstreckung eines Auskunftstitels nach § 1686 BGB unterliegt der Vollstreckung gemäß §§ 88 ff. FamFG.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Mutter zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1686; FamFG §§ 88 ff.;

Gründe:

I.