1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 3.3.2014 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin vom 19.11.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert für die 1. und 2. Instanz wird auf 10.225 € festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 3.3.2014.
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