OLG Bremen - Beschluss vom 28.05.2014
4 UF 46/14
Normen:
FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 887; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 1450/12

Vollstreckung der Verpflichtung zur Beibringung einer Löschungsbewilligung

OLG Bremen, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 4 UF 46/14

DRsp Nr. 2014/9271

Vollstreckung der Verpflichtung zur Beibringung einer Löschungsbewilligung

Bei der zu Gunsten des Grundstückseigentümers titulierten Verpflichtung des Schuldners zur Beibringung einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin (Bank) handelt es sich um eine vertretbare Handlung, wenn die zur Ablösung zu zahlende Summe feststeht und die Gläubigerin zur Löschung bereit ist oder dazu gezwungen werden kann. Die Zwangsvollstreckung dieser Verpflichtung hat daher nach § 887 ZPO zu erfolgen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 3.3.2014 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin vom 19.11.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert für die 1. und 2. Instanz wird auf 10.225 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 887; ZPO § 888;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 3.3.2014.