OLG Koblenz - Beschluss vom 28.02.2007
13 UF 765/06
Normen:
VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 1 Abs. 2 lit a Art. 8 Abs. 1 Art. 28 ; IntFamRVG;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1034
Vorinstanzen:
AG Koblenz - 18 F 334/02 - 1.12.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Vollstreckung einer Umgangsregelung durch den im europäischen Ausland lebenden Vater

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 13 UF 765/06

DRsp Nr. 2008/23713

Vollstreckung einer Umgangsregelung durch den im europäischen Ausland lebenden Vater

Die Vollstreckung einer unter den nicht miteinander verheirateten Eltern eines minderjährigen Kindes getroffenen, familiengerichtlich genehmigtem Umgangsregelung für den in Spanien lebenden Vater setzt keinen vorwerfbaren Verstoß gegen die Regelung voraus.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 1 Abs. 2 lit a Art. 8 Abs. 1 Art. 28 ; IntFamRVG;

Gründe:

Die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes L... A... G... trafen am 20.04.2005 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz eine Vereinbarung zum Umgang des in Madrid lebenden Vaters mit dem Kind, die vom Amtsgericht familiengerichtlich genehmigt wurde. Der Vater beantragt nunmehr die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, weil die Mutter ihren Verpflichtungen aus der genehmigten Vereinbarung nicht nachkomme.

Durch den angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, ein schuldhafter Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Vereinbarung liege nicht vor, weshalb auch die Androhung eines Ordnungsmittels, die unabdingbare Voraussetzung der Festsetzung sei, nicht in Betracht komme.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er hilfsweise die Androhung eines Ordnungsgeldes beantragt.