OLG Hamburg - Beschluss vom 08.02.2019
2 WF 19/19
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 445
FamRZ 2019, 1449
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek,

Vollstreckung eines im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichs

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 2 WF 19/19

DRsp Nr. 2019/7921

Vollstreckung eines im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichs

1. Die in einem Gewaltschutzverfahren getroffene vergleichsweise Regelung, sich nicht zu bedrohen, zu verletzen oder sich sonst körperlich zu misshandeln ist hinreichend konkret und damit der Zwangsvollstreckung zugänglich. 2. Die Regelung sich zukünftig respektvoll zu verhalten, sich aus dem Weg zu gehen und bei etwaigen zu klärenden Sachverhalten einen Rechtsanwalt einzuschalten ist demgegenüber nicht hinreichend bestimmt und damit der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich. 3. Die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich in Gewaltschutzsachen erfordert zwar nicht die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs gem. § 214a FamFG, wohl aber dessen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner gem. § 87 Abs. 2 FamFG analog. 4. Die Zustellung des Vergleichs erfolgt dabei nicht von Amts wegen sondern im Parteibetrieb, eine gleichwohl erfolgte Zustellung von Amts wegen genügt aber.

1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der Beschwerdefrist gewährt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 87 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die vom Familiengericht abgelehnte Festsetzung eines Ordnungsgeldes.