OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2024
4 WF 156/23
Normen:
FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890; ZPO § 891;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1734/20

Vollstreckung eines Vergleichs in einem Gewaltschutzverfahren hinsichtlich des Verbots der wechselseitigen Kontaktaufnahme über sämtliche Medien und Einhaltung euines Mindestabstands von 50 Metern

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 4 WF 156/23

DRsp Nr. 2024/4902

Vollstreckung eines Vergleichs in einem Gewaltschutzverfahren hinsichtlich des Verbots der wechselseitigen Kontaktaufnahme über sämtliche Medien und Einhaltung euines Mindestabstands von 50 Metern

Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 FamFG ist analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 10.05.2023 nebst der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.11.2023 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890; ZPO § 891;

Gründe

I.