BGH - Beschluß vom 29.07.2003
VIII ZB 107/02
Normen:
ZPO §§ 712 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1650
Vorinstanzen:
LG Magdeburg,

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 29.07.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 107/02

DRsp Nr. 2003/11071

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Der Schuldner kann sich im Revisionsverfahren nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm ein nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat er dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO §§ 712 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Durch Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Amtsgericht die auf Zahlung von 1.076,60 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 779,57 EURO (= 1.524,70 DM) nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 2. Juli 2002 zugestellt worden. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 1. August 2002 hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist per Telefax am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangen und von dort an das Landgericht weitergeleitet worden, wo er am 6. August 2002 eingetroffen ist.