KG - Beschluß vom 25.07.1995
1 W 6521/94
Normen:
BGB § 2363 ; DDR: EGZGB § 8 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 26
FGPrax 1995, 240
NJ 1996, 202
RAnB 1996, 54
ZEV 1995, 372

Vor- und Nacherbfolge im Erbschein nach Übergangsrecht der ehemaligen DDR in Altfällen

KG, Beschluß vom 25.07.1995 - Aktenzeichen 1 W 6521/94

DRsp Nr. 1996/20046

Vor- und Nacherbfolge im Erbschein nach Übergangsrecht der ehemaligen DDR in Altfällen

»1. Die von einem nach dem 31.12.1975 und vor dem 3.10.1990 verstorbenen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in der ehemaligen DDR vor dem 1.1.1976 testamentarisch verfügte Vor- und Nacherbfolge, die nach § 8 Abs. 2 EGZGB-DDR wirksam bleibt, ist entsprechend § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB im Erbschein anzugeben. Zu vermerken ist in entsprechender Anwendung des § 2363 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, daß die sich aus der Vor- und Nacherbfolge ergebenden Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Vorerben nicht bestehen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EGZGB-DDR).2. Die Befreiungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EGZGB-DDR bedeutet nicht, daß der Vorerbe die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge durch anderweitige eigene letztwillige Verfügung nach Eintritt des Vorerbfalls zum Wegfall bringen kann.«

Normenkette:

BGB § 2363 ; DDR: EGZGB § 8 ;

Sachverhalt:

Vorerbschaftsanordnung vor Inkrafttreten des ZGB