I. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner österreichischer Staatsangehöriger. Ihre am 05.04.1980 geschlossene Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichts ... vom 23.02.1993 einvernehmlich gem. §
Noch im Termin vom 23.02.1993 übergaben die Parteien eine schriftliche und von ihnen unterschriebene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dem Gericht, welches diese Vereinbarung als Anlage dem Protokoll beifügte. Die Antragstellerin war vor dem Bezirksgericht ... anwaltschaftlich nicht vertreten. Der Antragsgegner war zwar anwaltschaftlich vertreten durch Rechtsanwalt ... Dieser trat jedoch in dem Verfahren formell nicht als Vertreter des Antragsgegners auf, weil nach österreichischem Recht in Ehe- und Unterhaltssachen im Zusammenhang; mit einer einvernehmlichen Scheidung kein Anwaltszwang besteht.
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