BGH - Beschluß vom 31.10.2003
IXa ZB 200/03
Normen:
ZPO § 751 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 193
BKR 2004, 37
DB 2004, 650
FamRZ 2004, 183
MDR 2004, 413
NJW 2004, 369
Rpfleger 2004, 169
WM 2003, 2408
ZVI 2003, 646
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

BGH, Beschluß vom 31.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 200/03

DRsp Nr. 2003/15206

Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

»Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 751 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Düsseldorf erließ am 24. Oktober 2002 auf Antrag der beiden Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, durch die die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von gegenwärtigen und künftigen Guthaben gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, und zwar sowohl wegen rückständigen Unterhalts als auch wegen des künftig fällig werdenden monatlichen Unterhalts ab Oktober 2002, "fällig jew. zum 1. eines jeden Monats". In den Beschlüssen heißt es hierzu: "Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jew. Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam". Die Drittschuldnerin hält die Pfändung wegen der fortlaufenden Unterhaltsansprüche für rechtswidrig. Ihre Erinnerungen und die sofortigen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiter die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen der Unterhaltsansprüche ab dem 1. Oktober 2002.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.