BayObLG - Beschluß vom 24.07.1996
3Z BR 116/96
Normen:
KostO § 92 Abs.1;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 833
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 679/96
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 411/92

Voraussetzung der Dauerbetreuung

BayObLG, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 116/96

DRsp Nr. 1996/28577

Voraussetzung der Dauerbetreuung

»1. Wird ein Betreuer für einen bestimmten Aufgabenkreis ( hier Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung) und nicht nur für ein einzelnes Geschäft bestellt, so handelt es sich kostenrechtlich um eine Dauerbetreuung. 2. Beim Ansatz der gerichtlichen Jahresgebühr für die Führung einer Dauerbetreuung (§ 92 Abs. 1 KostO) rechnet zum maßgeblichen Reinvermögen auch ererbtes, einer Testamentsvollstreckung unterliegendes Vermögen eines Betreuten.«

Normenkette:

KostO § 92 Abs.1;

Gründe:

Das Amtsgericht ordnete für die Betroffene am 22.5.1990 Gebrechlichkeitspflegschaft mit den Wirkungskreisen Vertretung bei der Aufenthaltsbestimmung und Wohnsitzbegründung sowie bei der medizinischen Behandlung an. Ab 1.1. 1992 wurde die Pflegschaft zu einer Betreuung. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 14.5.1993 wurde der Aufgabenkreis des Betreuers auf Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge, mit Beschluß vom 28.9.1994 auf die Gesundheitsfürsorge und die dazu erforderliche Aufenthaltsbestimmung eingeschränkt. Die Betreuung wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 12.12.1995 schließlich aufgehoben.