VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2015
4 S 483/14
Normen:
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3059/11

Voraussetzung eines am 01.09.2009 noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Anpassungsverfahrens für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 4 S 483/14

DRsp Nr. 2015/8536

Voraussetzung eines am 01.09.2009 noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Anpassungsverfahrens für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG

Die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG setzt ein am 01.09.2009 noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes Anpassungsverfahren voraus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2013 - 4 K 3059/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 49;

Tatbestand

Der im Jahr 1955 geborene Kläger wendet sich gegen die Kürzung seines Ruhegehalts.