AG Moers, vom 13.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 151/89
Voraussetzung für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1992 - Aktenzeichen 3 UF 147/91
DRsp Nr. 1996/23302
Voraussetzung für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB
1. Voraussetzung für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB ist stets die Feststellung eines Sachverhalts auf seiten des Berechtigten, der in schwerwiegender Weise in Widerspruch tritt zu der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung, so daß es als grob unbillig empfunden werden muß, den Pflichtigen damit weiter zu belasten. Hauptanwendungsfall der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB ist die eheähnliche Lebensgemeinschaft des Berechtigten mit einem neuen Partner, in der der Berechtigte entweder mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Partners sein Auskommen findet oder die entsprechend dem Willen der Lebensgefährten wie eine Ehe auf Dauer angelegt ist, wobei eine gegebenenfalls bestehende Leistungsunfähigkeit des Partners unerheblich ist.
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