BayObLG - Beschluß vom 13.06.1996
3Z BR 91/96
Normen:
BGB § 1452 Abs. 1 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)252d-g
EzFamR aktuell 1996, 236
FPR 1997, 39
FamRZ 1997, 422
FamRZ 1997, 423
InVo 1996, 302
JurBüro 1996, 608
MDR 1997, 65
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3686/95
AG Traunstein 8 X B-273,

Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung nach § 1452 Abs. 1 BGB

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 91/96

DRsp Nr. 1996/28617

Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung nach § 1452 Abs. 1 BGB

1. Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung nach § 1452 Abs. 1 BGB ist, daß die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich ist und die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert wird. Gegenstand der Ersetzung kann jedes das Gesamtgut berührende Rechtsgeschäft sein, auch Verfügungen über zum Gesamtgut gehörende Forderungen. 2. Der Anspruch eines Ehegatten auf Arbeitslohn fällt in das Gesamtgut gemäß § 1416 Abs. 1 BGB. Die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns eines Ehegatten von dessen Arbeitgeber setzt die Zustimmung dieses Ehegatten voraus, wenn die Ehegatten die gemeinsame Verwaltung des Gesamtguts vereinbart haben, also nur gemeinsam berechtigt sind, über dieses zu verfügen (§ 1450 Abs. 1 BGB). 3. Die Ersetzung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft ist nur zulässig, wenn dieses zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes notwendig ist, was Tatfrage ist. 4. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn der Ertrag nicht im Interesse der Familie verwendet und der Unterhalt gefährdet wird, oder wen der Verdacht besteht, der antragstellende Ehegatte wolle das Gesamtgut rechtswidrig verwenden.