OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.1991
3 UF 233/90
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 2, Abs. 3 § 12 § 13 Abs. 2 § 23 § 32 § 36 Abs. 1 § 37 Nr. 2 § 118 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FPR 1997, 290
FamRZ 1992, 709

Voraussetzung für die gebührenauslösende Beauftragung mit einer Scheidungsfolgesache

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.1991 - Aktenzeichen 3 UF 233/90

DRsp Nr. 1995/2747

Voraussetzung für die gebührenauslösende Beauftragung mit einer Scheidungsfolgesache

1. Beauftragt eine Partei im Zusammenhang mit der Scheidung ihren Rechtsanwalt auch mit der Führung von Vergleichsverhandlungen über die Scheidungsfolgen, so liegt hierin kein Prozeßauftrag für die gerichtliche Geltendmachung als Scheidungsfolgesachen.2. Eine Vergütung dieser Tätigkeit erfolgt daher nicht nach den Vorschriften des Dritten Teils der BRAGO sondern vielmehr nach § 118 BRAGO.3. Dies gilt auch dann, wenn die Ergebnisse der Verhandlungen zu einem gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvergleich führen. Ergänzend wird dann lediglich eine halbe Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO fällig.

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 2, Abs. 3 § 12 § 13 Abs. 2 § 23 § 32 § 36 Abs. 1 § 37 Nr. 2 § 118 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
FPR 1997, 290
FamRZ 1992, 709