OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.07.1995
6 UF 30/95
Normen:
BGB § 779 § 1569 ; ZPO § 139 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 174

Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Abänderungsklage nach vorangegangenem Unterhaltsvergleich

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 6 UF 30/95

DRsp Nr. 1996/3259

Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Abänderungsklage nach vorangegangenem Unterhaltsvergleich

1. Haben geschiedene Eheleute den nachehelichen Unterhalt (im Jahre 1985) durch gerichtlichen Vergleich geregelt und darüber hinaus vereinbart, daß im Falle der "Abänderung der Unterhaltsvereinbarung diese ohne Präjudiz erfolgt und eine Neuberechnung von Grund auf zu erfolgen hat", so ist eine später (im Jahre 1994) erhobene Abänderungsklage unschlüssig, wenn sie lediglich damit begründet wird, die Lebenshaltungskosten seien seit der Vereinbarung um 23,2,% gestiegen, so daß auch eine entsprechende Angleichung des verglichenen Unterhaltsbetrages erfolgen müsse (Erhöhung von 2.200 DM auf 2.710,40 DM).2. In einem solchen Fall ist vielmehr wie bei einer Erstklage ganz konkret darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, daß sich der derzeitige Bedarf auf den nunmehr tatsächlich geltend gemachten Unterhaltsbetrag beläuft.3. Hat die unterhaltsverpflichtete beklagte Partei in ihrer Klageerwiderung auf die Unschlüssigkeit hingewiesen, so bedarf es hierzu nicht eines weiteren Hinweises durch das Gericht. Insbesondere erfordert § 139 ZPO keine Beratung der klagenden Partei darüber, wie eine schlüssige Klage auszusehen hätte.

Normenkette:

BGB § 779 § 1569 ; ZPO § 139 § 323 ;

Tatbestand: