OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.05.2010
6 UF 132/09
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1303
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 124/09

Voraussetzungen, Dauer und Berechnung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt; Berücksichtigung der Kosten für eine Berufungsunfähigkeitsversicherung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 6 UF 132/09

DRsp Nr. 2010/12236

Voraussetzungen, Dauer und Berechnung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt; Berücksichtigung der Kosten für eine Berufungsunfähigkeitsversicherung

1. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können, ist der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet. 2. Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar, weil sie der Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit - und damit in diesem Fall auch dem Unterhaltsberechtigten - dienen, ohne dass jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen bildet (Anschluss an BGH, FamRZ 2009, 1207).