OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.05.2020
5 UF 47/20
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1378
FuR 2021, 271
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 44/19

Voraussetzungen der Abänderung einer gemäß § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB erfolgten Sorgerechtsübertragung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 5 UF 47/20

DRsp Nr. 2020/8176

Voraussetzungen der Abänderung einer gemäß § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB erfolgten Sorgerechtsübertragung

Soll eine Sorgerechtsübertragung, die nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB erfolgt ist, nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeändert werden, setzt dies einen Antrag des die Übertragung des Sorgerechts begehrenden Elternteils voraus.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 27.01.2020 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

4.

Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind S., geboren am xx.xx.2004.

S. stammt - wie auch sein am xx.xx.2006 geborener Bruder I - aus der geschiedenen Ehe der Antragsgegnerin L (im Folgenden: Mutter) und des weiteren Beteiligten K. (im Folgenden: Vater).

Das Amtsgericht - Familiengericht - Lahr übertrug mit Beschluss vom 11.06.2010 (1 F 344/09) der Mutter das alleinige Sorgerecht für beide Kinder. Die gegen diese Entscheidung vom Vater eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 20.12.2010 (5 UF 201/10) zurückgewiesen.