Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 27.01.2020 wird als unzulässig verworfen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
4.Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind S., geboren am xx.xx.2004.
S. stammt - wie auch sein am xx.xx.2006 geborener Bruder I - aus der geschiedenen Ehe der Antragsgegnerin L (im Folgenden: Mutter) und des weiteren Beteiligten K. (im Folgenden: Vater).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Lahr übertrug mit Beschluss vom 11.06.2010 (
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